Die KFK Konrad® GmbH prüft ausschließlich unter der Berücksichtigung der gültigen Gesetzesgrundlagen aus BetrSichV, TRBS und den DIN-VDE Normen RECHTLICH AUF DER SICHEREN SEITE! Arbeitsmittel im Sinne des Gesetzgebers sind alle Geräte, Anlagen, Maschinen und Werkzeuge, die dem Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehen. Gemäß § 4 der BetrSichV darf der Arbeitgeber nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Diese müssen gemäß § 10 BetrSichV regelmäßig überprüft werden. Konkretisiert werden die Forderungen aus der BetrSichV in den Technischen Regeln der Betriebssicherheit der TRBS 1201. Die Prüffristen müssen gemäß BetrSichV § 3 anhand einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Ebenso wird in der TRBS 1203 konkretisiert, wer in der Lage ist, unter Anwendung der DIN-VDE-Normen, die Prüfungen durchzuführen. Hinzu kommt die Dokumentationspflicht der Prüfungen, welche in § 11 der BetrSichV geregelt ist. Die KFK Konrad® GmbH prüft ausschließlich unter der Berücksichtigung der gültigen Gesetzesgrundlagen aus BetrSichV, TRBS und den DIN-VDE Normen. Dadurch erhalten Sie bei uns anhand der durchgeführten Prüfungen und der übergebenen Dokumentationen eine rechtliche Sicherheit. Betriebssicherheit der TRBS 1201BetrSichV § 3DIN-VDE-NormenDokumentationspflichtPrüffristen Comments (1) Ein WordPress-Kommentator 19. Januar 2020 an 12:03 Hallo, dies ist ein Kommentar. Um mit dem Freischalten, Bearbeiten und Löschen von Kommentaren zu beginnen, besuche bitte die Kommentare-Ansicht im Dashboard. Die Avatare der Kommentatoren kommen von Gravatar. Leave a comment Antworten abbrechen Meinen Namen, E-Mail und Website in diesem Browser speichern, bis ich wieder kommentiere. Kommentar senden