AGB
KFK® Prüfservice seit über 30 Jahren!

AGB KFK® Prüfservice seit über 30 Jahren

KFK Konrad ® GmbH

Marktstraße 2
85084 Reichertshofen

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Michael Konrad
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt, HRB Nr. 4293
Ust-ID.: DE 302661300

Handwerkskammer für München Oberbayern
Betriebs-Nr. 7037341

Tel.: 084 53 / 335 35-0
Fax: 084 53 / 335 35-28
E-Mail: info(at)kfk.eu

Internet:

www.elektropruefungen-kfk-bundesweit.de/
www.pruefservice-kfk.de

und diverse Seiten.

1. Vorbemerkung, Gewerblicher Handel

1.1. Die KFK Konrad® GmbH (im Folgenden: KFK®) ist insbesondere im Bereich der Anlagensicherheit, namentlich im Rahmen des Prüfservice und Elektroprüfservice gemäß DGUV V3, DGUV V4, Geräteprüfung gemäß DGUV Vorschrift 3, DGUV V4, Thermografie in elektrischen Anlagen, Geräte, Betriebsmittel, Verteilungen, Elektrische Maschinenprüfung, Transferstraße, , ortsveränderlichen Betriebsmitteln, Anlagen, Maschinen, Pflegebetten, Industrietechnik, ortsfesten Anlagen, Windkraftanlagen, Notbeleuchtungen, Fluchtwegbeleuchtungen, Schweißgeräten, DGUV, UVV Prüfungen, Sachverständigenprüfungen, Betriebssicherheit, Inspektionen, Regalinspektionen, Regalprüfungen, Regalreparaturen, Wartungen, Reparaturen, Regalen, Regalsystemen, Schwerlastregalen, Paletten-Regalen, Verschieberegalen, Hochregallagern , Kragarmregalen, Fachbodenregalen, Mehrgeschossregalen, Sekuranten*, Anschlagpunkten, Seilsystemen, Absturzsicherungen, Auffangsystemen, Steigleitern, Leitern und Tritten, Gefahrstoffschränken, Sicherheitsschränken tätig.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Vor Erstbestellungen überprüfen wir Ihren Status (z.B. anhand der Vorlage eines Gewerbescheins oder einer Bestätigung der freiberuflichen Tätigkeit durch das Finanzamt). Rechnungen werden entsprechend ausgestellt.

Bestellungen von Verbrauchern nehmen wir nicht entgegen.

2. Geltung

2.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmen die Rechte und Pflichten von KFK® und ihrer jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“), insbesondere für die unter Ziff. 1.1 genannten Leistungen, einschließlich Sicherheitsüberprüfungen, gemäß DGUV, UVV,Inspektion, Montage, Reparatur-, und Wartungsarbeiten. Sämtlichen mit KFK® geschlossenen Verträgen liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende AGB, die vom Auftraggeber gestellt werden, entfalten keine Wirkung, solange nicht zwischen den Parteien ausdrücklich deren Geltung vereinbart worden ist.

2.2. Werden als Fristen Werktage angegeben, so verstehen sich darunter alle Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen am Sitz von KFK® in
D-85084 Reichertshofen, Bayern. Heiligabend und Silvester werden wie Feiertage behandelt.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1. Ihr Vertragspartner ist die KFK Konrad® GmbH.

3.2. Angebote sind freibleibend, bis sie zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung werden. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn KFK® die Bestellung des Auftraggebers durch schriftliche Bestätigung oder Lieferung der Ware annimmt oder – im Falle einer Sicherheitsüberprüfung, einer wiederkehrenden Prüfung gemäß DGUV, UVV oder eines Montage-, Reparatur- oder Wartungsauftrages – ausführt. Der Auftraggeber ist längstens 2 Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Inhalt des Vertrages bestimmt sich jeweils nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von KFK® in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Inhalt sonstiger schriftlicher Bestätigungen durch KFK®.

4. Preise, Preisänderungen

4.1. Es gilt der vereinbarte Preis gemäß Auftragsbestätigung.

4.2. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlich anfallenden Steuern und Abgaben sowie ggf. Versand- bzw. Transport-, und Versicherungskosten. Die angegebenen Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten (z.B. Lagerung, Fremdprüfung etc.); diese werden gesondert berechnet. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung. Für den Inhalt einer solchen Vereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch KFK® maßgebend (Übermittlung als PDF per E-Mail ausreichend).

4.3. Die vereinbarten Preise werden von uns unter Berücksichtigung der bei Vertragsschluss geltenden Lohn-, Material- und Energiekosten kalkuliert. KFK® ist berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Auftragsbestätigung und Fertigstellung des Auftrages mehr als sechs Wochen liegen und sich nach Ablauf dieser sechs Wochen die vorgenannten Lohn-, Material oder Energiekosten erhöhen. In diesem Fall ist KFK® berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis, verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis als Gegenleistung zu verlangen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigen.

4.4. Eine Preisanpassung kann jeder Vertragsteil bei Dauerschuldverhältnissen oder nach Ablauf einer vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfrist von mehr als 4 Monaten verlangen, wenn sich die Preise für das insgesamt benötigte Material oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % verändern. Der Vertragsteil, der die Anpassung verlangt, hat die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen.

Beträgt die Preisänderung mehr als 5%, kann die beschwerte Partei durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Anpassung des Preises vom Vertrag zurücktreten.

4.5. Die Preise für Arbeitsstunden beziehen sich auf die normale Arbeitszeit (8 Stunden/Tag zwischen 07:00 Uhr und 17:00 Uhr) und die vereinbarte Arbeitsleistung. Für Überstunden und Nachtarbeit, Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen (z.B. Arbeiten, die notwendig eine zusätzliche besondere Schutzausrüstung, wie Staub- oder Atemschutz erfordern, Arbeiten in Umgebungen mit stark erhöhten oder verringerten Temperaturen und/oder Arbeiten in Umgebungen mit stark eingeschränkter Bewegungsfreiheit), werden -sofern nicht abweichend individuell vereinbart – die folgenden Zuschläge zu den Brutto-Preisen erhoben: Für Überstunden (über die 8 Stunden / Tag hinaus): 50 % Zuschlag. Für Nachtarbeit (in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr): 35 % Zuschlag Für Arbeiten an Samstagen: 50 % Zuschlag. Für Arbeiten an Sonntag: 100 % Zuschlag. Für Arbeiten an Feiertagen: 150 % Zuschlag. Für Arbeit unter erschwerten Bedingungen: 35 % Zuschlag.

5. Fristen und Termine, Höhere Gewalt, Verzug, Aufwendungsersatz

5.2. Eine vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrages, insbesondere nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Bescheinigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung. Im gleichen Maße, wie sich insbesondere die Anzahlungen verzögern, verschieben sich –unbeschadet der Rechte von KFK® aus Verzug des Auftraggebers – auch die vereinbarten Fristen.

5.3. Die Lieferfrist oder ein Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird oder KFK® bei Abholung die Lieferbereitschaft anzeigt. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie bei Reparatur- Service- oder Wartungsleistungen gilt die Frist als eingehalten, sobald die Leistung innerhalb der Frist erfolgt ist. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aufgrund von Umständen, die nicht von KFK® zu vertreten sind, gilt die Lieferfrist bzw. Leistungsfrist als eingehalten, wenn dem Auftraggeber bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Leistungsbereitschaft angezeigt wurde.

5.4. Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB ist ein von außen kommendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das weder der betrieblichen Sphäre des Auftraggebers noch des Auftragnehmers zuzuordnen ist. Ein Ereignis, das für keine der Parteien unter Anwendung äußerster, billigerweise zu erwartender Sorgfalt vorhersehbar und, soweit die Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen betroffen ist, insbesondere durch Notfallpläne und/oder Notfallmaßnahmen und/oder technische Sicherheitsvorkehrungen nicht vermeidbar ist. Höhere Gewalt liegt in diesem Sinne insbesondere vor bei kriegerischen oder terroristischen Auseinandersetzungen, Aufstand, Unruhen, Embargo, Explosion, Brand, Hochwasser, sonstige Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien und Unwetter, sowie gerichtlichen oder behördlichen Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind). Vorstehende Ereignisse gelten auch dann als höhere Gewalt, wenn sie bei Vorlieferanten und Dienstleistern einer Partei auftreten. Fälle höherer Gewalt und sonstiger Ereignisse, auf die KFK® keinen Einfluss hat und die eine Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder im Falle des Verzugs eines Unterlieferanten ohne Verschulden von KFK®, entbinden KFK® von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich in diesem Fall angemessen, wobei eine Anlauffrist mit einzukalkulieren ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von KFK® nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat KFK® in erheblichen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitzuteilen. Wenn dem Auftraggeber die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach vorheriger Anhörung von KFK® durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, jedoch – falls Teilleistungen für den Auftraggeber in zumutbarer Weise verwertbar bleiben – nur soweit die Leistungen von den vorgenannten Umständen betroffen sind. Im Fall eines solchen Rücktritts ist KFK® berechtigt, die im Hinblick auf die Vertragserfüllung bis dahin entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

5.5. Wir behalten uns vor, in Fällen, in denen wir selbst nicht beliefert werden, vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir diese Nichtbelieferung nicht selbst zu vertreten haben. In diesem Fall werden wir Sie über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und eine bereits geleistete Vorauszahlung wird unverzüglich erstattet.

5.6. Sofern KFK® die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, beschränkt sich der Anspruch des Käufers, der Kaufmann ist, auf Ersatz von Verzugsschäden auf insgesamt höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Dabei ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch KFK® bzw. deren Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter. Der Auftraggeber kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 5.4. genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Jedoch ist die Haftung dann auf diejenigen Verspätungsschäden beschränkt, die in dem Verspätungszeitraum entstehen, den KFK® zu vertreten hat. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, die über die in Satz 1 genannte Grenze in Höhe von 5 % hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer KFK® etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KFK® beruht.

6. Lieferumfang/Leistungsumfang, Lieferung, Ausfuhrgenehmigung

6.1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Inhalt sonstiger schriftlicher Bestätigungen durch KFK® maßgebend. Im Einzelfall getroffene Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, die von den Geschäftsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung (Übermittlung als PDF per E-Mail ist ausreichend) durch KFK® maßgebend.

6.2. Die Leistungserbringung von KFK® erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik und – soweit nicht entgegenstehende Abmachungen ausdrücklich vereinbart sind (Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch KFK® maßgebend.) – in der bei KFK® üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Auch für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung (Übermittlung als PDF per E-Mail ist ausreichend) durch KFK® maßgebend.

Die Leistungserbringung erstreckt sich nicht auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, insbesondere trägt KFK® keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.

6.3. Zeichnungen, Maß-, Leistungs- und Gewichtsangaben über die Produkte und Leistungen von KFK®, insbesondere in Angeboten, Prospekten, Katalogen und auf den Webseiten, sind unverbindlich, wenn diese nicht ausdrücklich als zugesichert oder garantiert angegeben sind. Es handelt sich um Durchschnittswerte, die von Praxiswerten abweichen können. Vertragsgegenstand ist ausschließlich der verkaufte Liefergegenstand bzw. die vertragsgegenständlichen Leistungen mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck wie vertraglich vereinbart. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind branchenübliche oder für den Auftraggeber zumutbare Abweichungen (Fabrikations- und Leistungstoleranzen) zulässig.

6.4. Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen bei den Prüfungsanforderungen im Bereich der Anlagensicherheit, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Liefer- und Leistungszeit vorbehalten, sofern der Liefer- bzw. Leistungsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. In diesem Fall wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet, und eventuelle Vorauszahlungen werden unverzüglich erstattet.

6.5. KFK® ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen, ganz oder teilweise, auf Subunternehmer zu übertragen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht. Die Subunternehmer werden vertraglich zur Einhaltung der gleichen Verpflichtungen, die KFK® aus diesen AGB bzw. den getroffenen Abreden erwachsen, verpflichtet. Der Einsatz von Subunternehmern entbindet KFK® nicht von der Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten nach diesen AGB.

6.6. KFK® ist zu Teillieferungen berechtigt soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, solche selbständigen Teillieferungen zurückzuweisen. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen. Rechte, die dem Auftraggeber im Übrigen in Bezug auf die Teillieferung, insbesondere bei Verzug oder Nichtlieferung der ausstehenden Lieferung, entstehen, bleiben unberührt.

6.7. Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Waren notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn (www.bafa.de) sind vom Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, vom Vertrag zurückzutreten.

6.8. Die für einen Personaleinsatz im Ausland erforderlichen Genehmigungen, wie beispielsweise Bau- oder Projektgenehmigungen, werden vor Projektbeginn durch den Auftraggeber eingeholt. Dies gilt nicht für Genehmigungen, welche persönlich durch das von KFK® eingesetzte Personal eingeholt werden müssen, wie Einreise oder Visa-Genehmigungen.

6.9. Änderungen des Termins zu Durchführungen der Dienstleistungen muss der Auftraggeber rechtzeitig, mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn schriftlich bzw. per E-Mail dem bei KFK zuständigen Mitarbeiter mitteilen.

7. Zahlung

7.1. Der Auftraggeber hat – außer bei Prüfungs- und Wartungsdienstleistungen – bei Auftragsannahme 36 %, bei Montagebeginn 34 % und bei Übergabe 30 % des vereinbarten Rechnungsbetrages zu bezahlen.
7.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Beanstandungen der Rechnungen von KFK® sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
7.3. KFK® ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist KFK® berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen (§ 367 BGB).

7.4. Zahlungen sind unbar per Überweisung in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Die Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks, Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.

7.5. Handelsvertreter und nicht leitende Angestellte von KFK® sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt, es sei denn, sie sind im Besitz einer schriftlichen Vollmacht für den konkreten Einzelfall.

7.6. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Sind Teilzahlungen vereinbart und kommt der Auftraggeber mit zwei Zahlungen in Verzug, so ist die gesamte restliche Vergütung, die sich auf die Liefergegenstände bezieht, sofort fällig. Im Verzugsfalle ist KFK® berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Sie sind höher anzusetzen, wenn KFK® die Belastung mit einem höheren Zinssatz – insbesondere dem von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite – nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ist nicht ausgeschlossen.

7.7. Im Übrigen ist KFK® im Fall des Zahlungsverzuges berechtigt, sämtliche Lieferungen an den Auftraggeber auch aus anderen Vertragsverhältnissen für die Dauer des Verzuges zu verweigern. Für etwaige Schäden bei der Ausübung dieses Rechts, haftet KFK® nicht.

7.8. Die zwischen den Parteien vereinbarte Übermittlung der Prüfberichte erfolgt erst nach Bezahlung des vollständigen Rechnungsbetrags durch den Auftraggeber.

7.9. Werden KFK® Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern, so ist KFK® berechtigt, sämtliche offenen Forderungen – auch aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber – sofort fällig zu stellen. Solche Umstände sind insbesondere die Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. KFK® ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.

8. Versand, Abnahme und Gefahrübergang

8.1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

8.2. Versandweg oder Beförderungsart ist der Wahl von KFK® zu überlassen.

8.3. Der Gefahrübergang richtet sich – auch wenn ausnahmsweise eine Transportkostenübernahme durch KFK® vereinbart wurde – nach folgenden Maßgaben:

– Bei einer Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Liefergegenstände an den Spediteur, den Frachtführer oder die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden sind oder bei Lieferung ab Werk das Lager oder das Werk von KFK® verlassen haben. Dies gilt auch, wenn der Transport ausnahmsweise auf Kosten von oder durch Fahrzeuge von KFK® erfolgt. Bei Abholung geht die Gefahr über, sobald die Liefergegenstände an die abholende Person übergeben worden sind. Die Beladung erfolgt auf Gefahr des Abholenden.
– Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb über; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, findet der Gefahrübergang nach einwandfreiem Probebetrieb statt. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Auftraggeber das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über.
– Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Anzeige der Leistungsbereitschaft auf den Auftraggeber über. Etwaige nach dem Gefahrübergang entstehende Lagerkosten trägt der Auftraggeber. Im Übrigen ist KFK® berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. KFK® ist zudem berechtigt, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung an den Auftraggeber zu verweigern. Schadensersatzansprüche von KFK® werden von der Ausübung des Rücktrittsrechts nicht berührt (§ 330 BGB).

8.4. Auf schriftliches Verlangen versichert KFK® die Ware auf Kosten des Auftraggebers.

9. Prüfung, Reparatur-, Montage, Service- und Wartungsleistungen

9.1. Bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß DGUV, UVV Prüfung, Montage oder Aufstellung von Anlagen, Maschinen oder Maschinenteilen, sind die vereinbarten Aufwendungen für Arbeitslohn und Auslösung vom Auftraggeber zu erstatten, für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit mit entsprechenden Lohnzuschlägen (vgl. Ziffer 4.5). Reise- und Übernachtungskosten sowie Transportkosten für Gepäck- Material- und Werkzeugbeförderung sind vom Auftraggeber entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt zu dem am Ausführungstag gültigen Sätzen gem. unseren Abrechnungssätzen „Service-Techniker“. Diesen liegen die Bestimmungen der 5-Tage-Woche zugrunde. Den Monteuren steht eine wöchentliche Heimreise zu. Die Kostentragung wird zwischen den Parteien vertraglich geregelt. Für die Dauer der Arbeiten ist auf Kosten des Auftraggebers am Arbeitsort ein Parkplatz mit ausreichend Platz für einen Kleintransporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen zur Verfügung stellen.

9.2. Der Auftraggeber ermöglicht entsprechende Prüfungs-, Montage-, Reparatur-, Service- und Wartungsdienstleistungen durch KFK® von mindestens 9 Stunden (8 Stunden Arbeitszeit zzgl. 1 Stunde Pause) in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr an Werktagen. KFK® bleibt für die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben für die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich. Ergeben sich für KFK® Warte- oder Regiezeiten und fallen diese Warte- oder Regiezeiten nicht in den Verantwortungsbereich der KFK®, werden diese Zeiten zusätzlich zu den Dienstleistungskosten je angefangene Stunde in Höhe des Stundensatzes, welcher für „Regiezeit“ vereinbart wurde, berechnet.

9.3. Bei Ersatzteillieferungen und Reparaturen, ist für den Leistungsumfang der Befund durch KFK® über den in Reparatur gegebenen Gegenstand maßgebend. Außer den geleisteten Arbeits- und aufgewandten Reisestunden werden tatsächlich anfallende weitere Reisekosten und tarifliche Ansprüche des Monteurs sowie die Wartezeit bei einer von KFK® nicht zu vertretenden Unterbrechung der Reparaturarbeiten berechnet. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich und freibleibend. Verpackungsmaterialien, nicht mehr verwertbare Verschleißteile, die im Rahmen der Leistungen von KFK® ersetzt wurden und sonstiges Restmaterial, dass bei Erbringung der Leistungen von KFK® angefallen ist und zu entsorgen ist, ist durch den Kunden auf dessen Kosten zu entsorgen, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Hinsichtlich der Leistungsfristen und des Verzuges durch KFK® gelten die Regelungen der Ziffer 5. entsprechend.

9.4. Alle Sicherheitsüberprüfungen gemäß UVV, DGUV Prüfung, Reparatur- und Ersatzteilaufträge werden durch fachkundige Kräfte ausgeführt. Sollte sich bei der Leistungserbring weiterer Reparaturbedarf herausstellen, wird das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abgestimmt. KFK® übernimmt in diesem Zusammenhang nur für die eigens ausgeführten Lieferungen und Leistungen die Gewährleistung. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Schäden außerhalb des instand zusetzenden Gerätes sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Körper oder Gesundheit oder um solche Schäden, die aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von KFK® oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Übrigen findet Ziffer 13 dieser AGB entsprechend Anwendung.

9.5. Soweit KFK® Montageleistungen, Reparaturen, Wartungs- und Sicherheitsüberprüfungen gemäß UVV Prüfungen, DGUV, VDE zu erbringen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, rechtzeitig alle Voraussetzungen für den Beginn der Leistungen durch KFK® zu schaffen, etwaige erforderliche Genehmigungen zu erwirken und die Montage- bzw. Wartungsstelle so herzurichten, dass die Zulieferung ungehindert erfolgen kann und die Arbeiten ungehindert ausgeführt werden können. Dies gilt insbesondere für die erforderlichen bauseitigen Maßnahmen und die Versorgung mit wie vorausgesetzt oder wie vereinbart temperiertem Wasser, Elektrizität und Druckluft, sowie – soweit angefordert – hinsichtlich der Bereitstellung von Transportgeräten und der Bereithaltung personeller Unterstützung. Der Auftraggeber stellt ab einer Arbeitshöhe von 3,5m eine geeignete elektrische in alle Richtungen verfahrbare Hebebühne zur Verfügung. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß UVV an Krananlagen, Hebezeugen, Kettenzügen, Wagenhebern, oder anderen prüfpflichtigen Anlagen, stellt der Auftraggeber die benötigten Prüfgewichte.

9.6. KFK® ist nicht verpflichtet, mit den Leistungen zu beginnen, solange nicht der Auftraggeber

a) die durch KFK® ausgeführte zeichnerische Darstellung der zu montierenden Gegenstände mit den aus ihr ersichtlichen Abmessungen genehmigt hat und
b) KFK® schriftlich angezeigt hat, dass alle Voraussetzungen für eine ungehinderte Ausführung der Prüfung, Montage- bzw. Wartungsarbeiten im Sinne der vorstehenden Ziffer erfüllt sind.

9.7. Über etwaige Hindernisse oder –Schwierigkeiten bei der Durchführung der Montage-, Wartungs- und Prüfleistungen hat der Auftraggeber KFK® unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber hat alle die KFK® durch eine von ihm zu vertretende fehlende Mitwirkung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

9.8. Für die Dauer der Leistungen hat der Auftraggeber für eine sichere Unterbringung aller für die Durchführung der Leistungen angelieferten Gegenstände zu sorgen.

9.9. Die Sicherheitsüberprüfungen gemäß DGUV, UVV Prüfungen, Montage-, Reparatur-, Service- und Wartungsleistungen von KFK® sollen förmlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls oder des Lieferscheins abgenommen werden. Maschinenlieferungen können nach Vereinbarung abgenommen werden. Sie gelten jedoch jeweils als abgenommen,

a) wenn der Auftraggeber einer Aufforderung von KFK® zur Abnahme oder zur Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht innerhalb von 10 Tagen nachkommt, obwohl die Leistung abnahmereif ist und der Auftraggeber darauf hingewiesen wurde, dass das Unterlassen der Abnahme ohne weitere Erklärungen die Wirkungen der Abnahme entfaltet oder
b) wenn der montierte Gegenstand nach schriftlicher Freigabeerklärung durch KFK® als vertragsgemäß ohne förmliche Abnahme durch den Auftraggeber über einen Testzeitraum von zwei Wochen hinaus seinem Zweck entsprechend eingesetzt wird oder
c) wenn die Anlage oder Maschine auf Anforderung des Auftraggebers an einen anderen Ort als den ursprünglich vereinbarten Aufstellungsort verbracht wird.

9.10. Erweist sich bei einem Reparaturauftrag eine Instandsetzung als nicht durchführbar, so trägt der Auftraggeber die KFK® entstandenen Kosten. Das gleiche gilt, wenn die begonnene Reparatur durch zufälligen Untergang des defekten Gegenstandes nicht zu Ende geführt werden kann oder aus dem gleichen Grunde die Abnahme nicht mehr erfolgen kann bzw. wenn die Fertigstellung unmöglich wird.

9.11. Nach der Durchführung von Prüfleistungen erstellt KFK® einen Prüfbericht und stellt diesen dem Auftraggeber zur Verfügung. Auf Verlangen von KFK® bestätigt der Auftraggeber den Erhalt des Prüfberichts. KFK® ist gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet den Prüfbericht oder die dem Prüfbericht zugrundeliegenden Ergebnisse und Daten aufzubewahren und/oder elektronisch zu speichern.

9.12. Die Abnahme von Anlagen oder Maschinen erfolgt am Erfüllungsort. Abweichend hiervon kann KFK® eine Funktionsabnahme des Liefergegenstandes oder von Teilen hiervon im Werk verlangen. Mängel, die bei dieser Abnahme erkennbar sind oder bei Mitwirkung zur Funktionsabnahme erkennbar gewesen wären und bezüglich derer Ansprüche nicht ausdrücklich vorbehalten wurden, sind ebenso ausgeschlossen, wie nachträgliche Änderungsverlangen zu abgenommenen Liefergegenständen. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist KFK® nach Ankündigung und angemessener Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

Schadensersatz des Auftraggebers bei Kündigung
Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag, so ist KFK® berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; KFK® muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

10. Zurückhalten von Zahlungen

Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

11. Eigentums- und Rechtevorbehalt

11.1. KFK® behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen sowie einschließlich Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen, etc.), – im Finanzierungsfall bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens – vor (Vorbehaltseigentum).

11.2. KFK® kann die Herausgabe der durch das Vorbehaltseigentum gesicherten Ware verlangen, wenn der Auftraggeber innerhalb einer von KFK® gesetzten Zahlungsfrist die noch ausstehenden Forderungen nicht beglichen hat und KFK® deshalb vom Vertrag zurücktritt. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage mit KFK® nicht erfüllt. Unabhängig hiervon kann KFK® die Herausgabe der Ware verlangen, wenn ihr gegen den Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus § 281 BGB zusteht oder der Auftraggeber die Ware unsachgemäß behandelt hat oder bei ähnlichem vertragswidrigen Verhalten, wie etwa der pflichtwidrigen Weitergabe der Ware.

11.3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für KFK® als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht KFK® das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum von KFK® durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für KFK®. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.

11.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist; er tritt an KFK® jedoch schon jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ihr und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (incl. MwSt.) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) erwachsen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent). KFK® nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. KFK® ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder KFK® Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern. Dies sind insbesondere die Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. In diesem Fall, kann KFK® verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.

11.5. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, hat der Auftraggeber KFK® unverzüglich zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von KFK® hinzuweisen. Interventionskosten und Schäden trägt der Auftraggeber.

11.6. KFK® verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KFK®.

11.7. KFK® behält sich an sämtlichen Prüfberichten, Seminar- und Schulungsunterlagen und sonstigen im Rahmen ihrer Leistungserbringung erstellten bzw. übermittelten Dokumenten sowie Zwischenergebnissen und Entwürfen solcher Dokumente (Inhalte), sei es körperlicher oder unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, die Eigentums- und Urheberrechte vor. Gleiches gilt für die in gedruckter Form (z.B. Prospekte, Flyer) oder im Internet oder Apps vorgehaltenen textlichen Informationen, Grafiken, Lichtbilder und Videos (zur Definition „Inhalte“ zugehörig). Auch die von uns erstellten Angebote stellen unser geistiges Eigentum dar. Jede Weitergabe unserer Angebote an Dritte und deren gewerbliche Nutzung ohne unsere schriftliche Genehmigung, auch zum Zweck der Angebotseinholung, kann einen Verstoß gegen das Gesetz (z.B. UWG, UrhG) beinhalten.

KFK räumt dem Auftraggeber die für die bestimmungsgemäße Nutzung der Prüfberichte erforderlichen einfachen Nutzungsrechte nach folgender Maßgabe ein: Sofern nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich um zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte gehen nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises über. Bis dahin ist die Nutzung, insbesondere durch das Anfertigen von Kopien und/oder durch die Übermittlung an Dritte, zu unterlassen.

Auf das Veränderungsverbot in Ziffer 14.2. wird verwiesen. Soweit KFK® Inhalte verfügbar macht, die etwa auf der Internetseite oder in eigenen Druckwerken des Auftraggebers bestimmungsgemäß genutzt werden können bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, geringfügige Bearbeitungen vorzunehmen, die jedoch weder grundsätzliche Form noch Aussage verändern dürfen (nur Wandelung in andere Formate, Überarbeitungen, Skalierung, reine Größenveränderungen und leichter Beschnitt). Gesetzliche Vorgaben zur Verwendung und Gestaltung bleiben unberührt.

12. Gewährleistung
12.1. Für Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistung auf Mängel beschränkt wird, die innerhalb eines Jahres nach Beginn der Verjährungsfrist auftreten (Haftungsfrist). Die Frist zur Ausübung diesbezüglicher Rechte (Verjährungsfrist) bleibt unberührt. Nachstehende Rügepflichten sind zu beachten.
12.2. Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit und Fehlerhaftigkeit sorgfältig zu untersuchen. Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Übernahme des Liefergegenstandes, spätestens aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Ware an KFK® mitzuteilen. Bei der Entdeckung nicht offensichtlicher Mängel gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung des Mangels. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung des jeweiligen Mangels als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Ergänzend gilt § 377 HGB.
12.3. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um Speditionsware, muss der Auftraggeber diese bei der Anlieferung auf etwaige Transportschäden untersuchen. Wird dabei ein Schaden festgestellt, muss dieser in Anwesenheit des Transporteurs (Fahrers) auf dem Transportschein quittiert werden.
12.4. Beanstandungen der Ware sind bei entsprechendem Bekanntwerden in jedem Fall vor der Verarbeitung, Benutzung, Weiterveräußerung oder dem Einbau der gelieferten Gegenstände in Textform mitzuteilen. Es sind die Weisungen von KFK® abzuwarten, die unverzüglich erfolgen werden.
12.5. Eine Eigenschaftszusicherung bedarf einer ausdrücklichen Erklärung von KFK®, die über die bloße Beschreibung der Eigenschaften der Ware hinausgeht und die der Textform genügt.
12.6. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich die Ersatzpflicht von KFK® auf den Ersatz des negativen Interesses.
12.7. Dritte Personen, wie Kundendienstfirmen, Vertreter oder Monteure, sind nicht berechtigt, Erklärungen abzugeben, aus denen ein Gewährleistungsanspruch hergeleitet werden kann.

12.8. Für nicht unerhebliche Mängel der Liefergegenstände haftet KFK® im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber wie folgt:
KFK® gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und sich zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignen. Zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch zählen insbesondere auch die Einsatzanforderungen, die in den Verkaufsprospekten und Datenblättern für die Produkte genannt werden; im Übrigen gilt hierzu Ziffer 6.3.

12.9. Innerhalb der Gewährleistungsfrist ist KFK® bei Mängeln, die der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen, nach eigener Wahl zur kostenfreien Nacherfüllung, d.h. zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Ist KFK® zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die KFK® zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können auch Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Der Rücktritt sowie der Schadensersatz statt der ganzen Leistung sind zudem ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache bzw. des Werkes nur unerheblich mindert.

12.10. Zur Vornahme aller KFK® nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Mängelbeseitigungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist KFK® von der Sachmängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KFK® sofort zu verständigen ist, oder wenn KFK® mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KFK® Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

12.11 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter Bedienung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen. Werden Betriebsanweisungen der KFK® nicht befolgt, ohne in Textform erfolgende Zustimmung von KFK® Änderungen an den Produkten oder Reparaturen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Reinigungsmittel verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Für den Fall, dass gebrauchte Teile geliefert werden, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

12.12 Gewährleistungsansprüche gegen KFK® stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Gleiches gilt für Ansprüche aus Reparaturverpflichtungen.

12.13. Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Insbesondere bestehen keine weiteren Ansprüche gegen KFK® und deren Erfüllungsgehilfen auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Ansprüche des Auftraggebers aus einer ihm von KFK® eingeräumten Garantie bleiben hiervon unberührt.

12.14. Von in den vorstehenden Regelungen erfolgten Beschränkungen oder Ausschlüssen der Gewährleistungshaftung ausdrücklich ausgenommen, sind die auf einem Mangel beruhenden Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aus einer durch KFK® zu vertretenden Pflichtverletzung folgen, sowie Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, die aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch KFK® folgen. Für die vorstehend ausgenommenen Ansprüche kommt die gesetzliche Verjährung von 2 Jahren zur Anwendung. Beschränkungen oder Ausschlüsse von Gewährleistungsansprüchen insgesamt gelten nicht im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch KFK® oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch KFK i.S.v. § 444 BGB.
Unberührt bleibt daneben die Regelung der §§ 445a bzw. 445b BGB zum Regress des Händlers gegenüber dem eigenen Lieferanten beim Verkauf von neu hergestellten Waren an einen Verbraucher. Soweit die Haftung von KFK® ausgeschlossen oder beschränkt ist bzw. vorstehend Ausnahmen hiervon geregelt werden, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KFK®.

13. Haftung

13.1. KFK® haftet nicht für Schäden an elektronischen Bauteilen (z.B. Platinen, Wechselstrom-Umrichtern), die sich daraus ergeben, dass im Zusammenhang mit elektronischen Prüfmessungen nach den gesetzlichen vorgesehenen Regelungen oder Prüfnormen die Anlegung eines Prüfstroms an bereits defekten elektronischen Bauteilen erforderlich ist.

13.2. KFK® haftet im Übrigen für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art – insbesondere aus Gewährleistung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit sie auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen im Sinne des § 280 BGB, aus unerlaubter Handlung, aus Produkthaftpflicht bestehen bei leichter Fahrlässigkeit der KFK® nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten und sind auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Der vorstehende Haftungsausschluss für Fälle einfacher Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB. In diesen Fällen haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

Unberührt bleibt daneben die Regelung der §§ 445a bzw. 445b BGB zum Regress des Händlers gegenüber dem eigenen Lieferanten beim Verkauf von neu hergestellten Waren an einen Verbraucher.

Soweit unsere Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

14. Verwendung von Kennzeichen, Prüfzeichen und Referenzen

14.1. KFK® darf den Auftraggeber als Referenz nennen. KFK® darf außerdem zum Zwecke der Eigenwerbung öffentlich über seine Leistungserbringung an den Auftraggeber berichten, soweit kein Konflikt zur Geheimhaltung oder zum Datenschutz besteht, oder eine anderweitige Regelung ausdrücklich getroffen wurde. Der Auftraggeber kann die Zustimmung hierzu nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

14.2. Soweit der Auftraggeber zur Nutzung der Kennzeichen und Marken von KFK® und KFK Konrad® berechtigt ist, darf die Nutzung, ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von KFK®, nicht in abgewandelter oder veränderter Form erfolgen. Änderungen an oder Unkenntlichmachungen von, durch KFK® aufgebrachten Prüf- und Sicherheitssiegeln sowie des Firmenlogos sind in jedem Fall ohne ausdrückliche Zustimmung von KFK® untersagt.

15. Geheimhaltung

15.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss und der Vertragsdurchführung erfährt, nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Nicht Dritte in diesem Sinn sind Angestellte im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers, sofern diese ebenfalls einer Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Hierzu gehören insbesondere Angebote und Rechnungen. Keine vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die

a) bei Übermittlung offenkundig oder dem Auftraggeber bekannt waren oder dies im Nachhinein geworden sind;
b) dem Auftraggeber ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sind; oder
c) der Auftraggeber ohne Verwendung vertraulicher Informationen selbst entwickelt hat.

15.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Ziffer 15.1. gilt nicht, soweit der Auftraggeber gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Auftraggeber KfK unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird der Auftraggeber im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben des §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.

15.3. Verletzt der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 15.1 können KfK nach den gesetzlichen Bestimmungen des GeschGehG u.a. Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche zustehen.

15.4. Für jeden Fall der künftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 15.1 in Verbindung mit 15.2. – auch durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen – hat der Auftragsgeber eine in das billige Ermessen von KfK gestellte, ggfs. von einem zuständigen Gericht hinsichtlich der Billigkeit zu überprüfenden Vertragsstrafe an KfK zu zahlen.

16. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht

16.1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten über diese Geschäftsbedingungen und unter deren Geltung geschlossenen Einzelverträge, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, der Geschäftssitz von KFK® vereinbart. KFK® ist in diesem Fall auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

16.2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist D-85084 Reichertshofen. Dies gilt nicht für Sicherheitsprüfungen gemäß UVV, DGUV, Reparatur-, Montage-, Wartungs- oder Serviceleistungen, bei welchem Erfüllungsort der Ort ist, an dem die jeweilige Handlung vorgenommen werden soll.

16.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Einkaufsbedingungen ansonsten nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.

16.4. Für sämtliche Rechtsgeschäfte oder anderen rechtlichen Beziehungen mit KFK® gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.

Stand 22.12.2022
KFK Konrad® GmbH
© 2020 WIENKE & BECKER – KÖLN Rechtsanwälte.

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